Satzung für die Stiftung „Singen mit Kindern“ in der Fassung vom 13.11.2019

§ 1: Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung

Die Stiftung führt den Namen „Singen mit Kindern“.
Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Stuttgart.

§ 2: Zweck der Stiftung

(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung von Kunst und Kultur in Bildung und Erziehung.
Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  • die Förderung von Initiativen für das Singen mit Kindern unter Einschluss dazu erforderlicher Instrumentalmusik,
  • die Förderung musikpädagogischer Begabungen, beispielsweise durch Aus- und Weiterbildung von Sing- und Chormentoren.
  • Beratung und Aufklärung über die Bedeutung des Singens in allen gesellschaftlichen Bereichen,
  • Förderung und Weiterbildung für Pädagogen für das Singen mit Kindern (z. B. Weiterbildung von Kantorinnen und Kantoren der Kirchen, Dirigentinnen und Dirigenten in der Kinder- und Jugendarbeit der Musikvereine, Förderung der vokalpädagogischen Weiterbildung),
  • Förderung und Unterstützung von Gemeinschaftsprojekten und modellhaften Maßnahmen zur Verbreitung des Singens mit Kindern einschl. Kooperationsformen der Instrumentalmusik.

(2) Die Stiftung kann ihren Zweck auch dadurch erfüllen, dass sie andere Organisationen und Einrichtungen, die in gemeinnütziger Weise dem Stiftungszweck entsprechende Ziele verfolgen, unterstützt.

§ 3: Gemeinnützigkeit

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige/mildtätige/kirchliche Zwecke. Sie verfolgt damit steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung
(§§ 51 bis 68 AO).

(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für Satzungszwecke verwendet werden. Es darf niemand durch Ausgaben, die nicht dem Stiftungszweck entsprechen, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen bzw. sonstige Vermögenszuwendungen begünstigt werden.

§ 4: Rechte der Begünstigten

Über die Vergabe von Stiftungsmitteln entscheidet der Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen und nach Maßgabe von Richtlinien, die vom Beirat aufgestellt werden. Den durch die Stiftung Begünstigten steht kein Rechtsanspruch auf Zuwendung von Stiftungsmitteln zu.

§ 5: Stiftungsvermögen, Erhaltung des Stiftungsvermögens

(1) Die Stiftung wurde mit einem Stiftungsvermögen von € 50.000,00
(in Worten: EURO fünfzigtausend) in bar gegründet.

(2) Werterhaltende oder wertsteigernde Vermögensumschichtungen sind auf Grundlage eines entsprechenden Beschlusses des Vorstandes mit Zustimmung des Beirats zulässig.
Das Stiftungsvermögen ist grundsätzlich ungeschmälert in seinem Wert zu erhalten.

(3) Zuwendungen der Stifter bzw. Dritter wachsen dem Stiftungsvermögen zu, wenn sie ausdrücklich dazu bestimmt sind (Zustiftungen).

§ 6: Verwendung der Vermögenserträge, Geschäftsjahr

(1) Die Stiftung erfüllt ihre Zwecke aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und dazu bestimmten Zuwendungen der Stifter bzw. Dritter (Spenden). Das Gleiche gilt für die Verwaltungskosten der Stiftung.

(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 7: Organe der Stiftung

Organe der Stiftung sind:

  • der Vorstand
  • der Beirat

Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Kosten.
Der Beirat kann beschließen, dass den Mitgliedern des Vorstandes für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung bezahlt wird.

§ 8: Vorstand

Mitglieder, Amtszeit und Organisation

(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus
• dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter, dem Schatzmeister und
• bis zu sechs weiteren Mitgliedern, denen vom Vorstand besondere Aufgaben zugewiesen werden können.

(2) Seine Mitglieder werden vom Beirat für fünf Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand hat ein Vorschlagsrecht.

(3) Vorstandsmitglieder können vom Beirat nach Anhörung des Vorstandes aus wichtigem Grund abberufen werden. Die Nachfolger ausscheidender Mitglieder werden für deren restliche Amtszeit gewählt.

(4) Tritt ein Vorstandsmitglied von seinem Amt zurück, kann der Vorstand beschließen, entweder einen Nachfolger bis zur nächsten Sitzung des Beirats und Neuwahl des Nachfolgers zu kooptieren oder den vakanten Vorstandsposten bis zur Neuwahl des Nachfolgers unbesetzt zu lassen.

§ 9: Vorstand

Aufgaben, Beschlussfassung

(1) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und handelt durch seinen Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter.

(2) Der Vorstand ist zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel verpflichtet. Er tritt zu mindestens drei Sitzungen jährlich zusammen. Zu seinen Aufgaben gehören alle laufenden Angelegenheiten der Stiftung, insbesondere:

1. Die Führung der Geschäfte der Stiftung und die Erfüllung des Stiftungszwecks.
2. Die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Buchführung und der Aufstellung der Jahresabschlüsse.
3. Die Verwaltungsaufgaben und laufenden Geldbewegungen der Stiftung (Einnahmen/Ausgaben).
4. Die Verwendung der Stiftungserträge zur Verwirklichung des Stiftungszwecks, ggf. nach Maßgabe, der vom Beirat aufgestellten, Vergaberichtlinien.
5. Die Vorbereitung und Durchführung von Stiftungsveranstaltungen und sonstiger satzungsmäßiger Aktivitäten (Förderveranstaltungen, Akquisitionsveranstaltungen etc.)
6. Die Wahrnehmung der Berichtspflichten gegenüber der Aufsichtsbehörde, insbesondere die Erstellung des Wirtschaftsplans, der Jahresrechnung mit Vermögensübersicht sowie des Berichtes über die Erfüllung des Stiftungszwecks.
7. Die Abwicklung sämtlicher stiftungs- und steuerrechtlicher Angelegenheiten mit den zuständigen Behörden.
8. Die Erstellung einer Geschäftsordnung sowie die Überwachung der Geschäftsführung.
9. Die Unterrichtung des Beirats über alle wichtigen Angelegenheiten der Vorstandsarbeiten.

(3) Der Vorstand kann den Rechenschaftsbericht (Jahresrechnung, Vermögensübersicht und Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks) durch externe Sachverständige (Wirtschaftsprüfer, Steuerberater o. ä.) erstellen lassen.

(4) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, zu denen der Vorsitzende oder – im Falle seiner Verhinderung – dessen Stellvertreter mit der Frist von einer Woche unter Angabe der Tagesordnung einlädt.

(5) Dringliche Angelegenheiten können im Umlaufverfahren beschlossen werden, wenn sämtliche Mitglieder des Vorstandes diesem Verfahren zustimmen.

(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.

§ 10: Beirat

Mitglieder, Amtszeit und Organisation

(1) Der Beirat setzt sich zusammen aus:

1. Den Vertretern der Institutionen, die an der Stiftungsgründung mitgewirkt haben.
2. Den Persönlichkeiten, die an der Stiftungsgründung mitgewirkt haben.
3. Den Vertretern von Institutionen, welche sich nach Gründung der Stiftung am Aufbau des Stiftungsvermögens durch Zustiftung in Höhe von mindestens € 5.000,00 (in Worten: EURO: fünftausend) beteiligt haben.
4. Den Einzelpersönlichkeiten, die vom Beirat nach der Gründung der Stiftung gewählt wurden.
5. Den Institutionen und Einzelpersönlichkeiten, die vom Beirat berufen werden.
6. Je einem Vertreter des Kultusministeriums, des Sozialministeriums und des Wissenschaftsministeriums Baden-Württemberg.
7. Je einem Vertreter der Fraktionen im Landtag von Baden-Württemberg.
8. Den Vertretern weiterer, vom Beirat bestellter Zielgruppen der Stiftung, der Pädagogik, der Wissenschaft und der Medizin.

(2) Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreter.

(3) Die Mitglieder des Beirats können aus wichtigem Grund durch Abwahl aus dem Beirat abberufen werden. Das betroffene Mitglied ist dabei von der Stimmabgabe ausgeschlossen, muss jedoch vorher gehört werden.

§ 11: Beirat

Aufgaben, Beschlussfassung

(1) Der Beirat hat folgende Aufgaben:

1. Die Berufung der Vorstandsmitglieder sowie deren Abberufung nach Anhörung

2. Rechtsgeschäfte mit den Mitgliedern des Vorstands

3. Die Bestellung zweier Kassenprüfer für den Jahresabschluss

4. Die Genehmigung des Wirtschaftsplans

5. Die Genehmigung des geprüften Jahresabschlusses

6. Die Genehmigung des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks

7. Die Wahrung des besonderen Charakters der Stiftung

8. Die Aufstellung von Richtlinien zur Vergabe von Stiftungsmitteln und Überwachung deren Einhaltung mittels eines Einspruchsrechts bei Richtlinien widrigen Vergaben (§§ 4,9 dieser Satzung)

9. Änderung der Satzung

10. Änderung des Stiftungszwecks

11. Auflösung der Stiftung

12. Zustimmung zu Verfügungen über das Stiftungsvermögen nach § 5 der Satzung

(2) Der Beirat ist nach Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich, vom Vorsitzenden oder – im Falle dessen Verhinderung – durch einen seiner Stellvertreter schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Er ist auch einzuberufen, wenn dies von einem Viertel seiner Mitglieder beantragt wird.
Die Mitglieder des Vorstandes sind zu den Sitzungen des Beirats einzuladen. Sie nehmen an der Sitzung ohne Stimmrecht teil.

(3) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
Ist eine Beiratssitzung nicht beschlussfähig, ist im Anschluss an die Beiratssitzung eine weitere Beiratssitzung einzuberufen, die unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(4) Der Beirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. § 12 bleibt unberührt.

§ 12: Satzungsänderungen, Änderungen des Stiftungszwecks,
Zusammenlegung, Aufhebung

(1) Satzungsänderungen sind bei Wahrung des Stiftungszwecks und unter Beachtung des ursprünglichen Willens der Stifter zulässig, wenn sich zur Aufrechterhaltung des Stiftungsbetriebs die Notwendigkeit dazu ergibt. Hierzu ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Beiratsmitglieder erforderlich.

(2) Beschlüsse über die Änderung des Stiftungszwecks sowie über die Zusammenlegung oder Auf-hebung der Stiftung sind nur zulässig, wenn die dauerhafte und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden ist oder wegen wesentlicher Veränderungen der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll erscheint. Der ursprüngliche Wille der Stifter ist nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Vor Beschlussfassung ist der Vorstand zu hören. Die Beschlüsse bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln aller anwesenden Mitglieder des Beirats.

(3) Beschlüsse zu Satzungs- und Zweckänderungen sowie zur Aufhebung oder Zusammenlegung der Stiftung bedürfen der Genehmigung durch die Stiftungsbehörde. Der Finanzverwaltung sind die Beschlüsse anzuzeigen. Bei Zweckänderung ist eine Auskunft der Finanzverwaltung zur Steuerbegünstigung einzuholen.

§ 13: Förderkreis

(1) Die Stiftung wird von einem Förderkreis unterstützt. Er hat die Aufgabe, die Stiftung in materieller und ideeller Hinsicht zu fördern.

Mitglieder des Förderkreises sind Einrichtungen und Persönlichkeiten, welche der Stiftung Mittel (Zustiftungen, Spenden etc.) zugewendet haben oder diese auf andere Weise unterstützen. Über die Aufnahme entscheidet der Beirat.

(2) Der Förderkreis wird von einem Mitglied des Beirats betreut und zu regelmäßigen Veranstaltungen eingeladen. Das betreuende Mitglied wird vom Beirat für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.

§ 14: Vermögensanfall

Erlischt die Stiftung, fällt das Vermögen an gemeinnützige Organisationen, die von den Liquidatoren mit der Maßgabe auszuwählen sind, dass diese das Stiftungsvermögen zu den Zwecken des § 2 dieser Satzung verwenden. Der Beirat erfasst die erforderlichen Beschlüsse mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Beiratsmitglieder unter Beachtung der Gemeinnützigkeitsbestätigung der Finanzverwaltung.

§ 15: Stiftungsbehörde

Stiftungsbehörde ist das Regierungspräsidium Stuttgart.

Die Satzung wurde in deren ursprünglichen Fassung von der Gründungsversammlung am 15.12.2001 in Stuttgart beschlossen; die Stiftungsgründung wurde vom Regierungspräsidium Stuttgart am 27.02.2002 genehmigt.

Die Neufassung der Satzung wurde von der Beiratsversammlung am 20.03.2013 beschlossen und vom Regierungspräsidium am 25.06.2013 genehmigt.
Die Neufassung der Satzung wurde von der Beiratsversammlung am 13.07.2015 beschlossen und vom Regierungspräsidium am 5.11.2015 genehmigt.
Die vorliegende Neufassung der Satzung wurde von der Beiratsversammlung am 13.11.2019 beschlossen und vom Regierungspräsidium am 08.09.2020 genehmigt.